Was der Fair Value nach IFRS 13 verlangt
IFRS 13 definiert den Fair Value als den Preis, der beim Verkauf einer Vermögenswertes zwischen Marktteilnehmern erzielt würde – den sogenannten Exit Price. Für Sachanlagen wie Maschinen heißt das: Maßgeblich ist ein marktbasierter Wert, nicht der bilanzielle Buchwert.
Ausgelöst wird die Bewertung typischerweise durch eine Kaufpreisallokation (Purchase Price Allocation) nach einer Übernahme, durch Impairment-Tests oder im Rahmen von Konzernabschlüssen.
Die drei Level der Fair-Value-Hierarchie
IFRS 13 ordnet die verwendeten Eingangsdaten drei Leveln zu – je beobachtbarer die Daten, desto höher die Verlässlichkeit:
- Level 1: notierte Preise auf aktiven Märkten – bei individuellen Maschinen selten verfügbar.
- Level 2: beobachtbare Marktdaten für vergleichbare Anlagen, etwa aus dem Gebrauchtmaschinenmarkt.
- Level 3: modellbasierte Bewertung, wenn keine Marktdaten vorliegen – typisch für Sondermaschinen.
Wo wir unterstützen – und wo die Grenze liegt
Maschinen liegen meist in Level 2 oder 3. Hier zählt die methodische, für Prüfer nachvollziehbare Herleitung durch einen Sachverständigen. Genau diese liefern wir für den technischen Teil: Maschinen, Anlagen und Betriebseinrichtung.
Die Bilanzierung selbst sowie die Bewertung immaterieller Werte wie Goodwill oder Marken bleiben Sache von Wirtschaftsprüfer und Unternehmensbewerter. Als öffentlich bestellter Sachverständiger für Maschinenbau liefern wir die belastbare, marktbasierte Bewertung des Sachanlagevermögens – die Grundlage, auf der Prüfung und Abschluss aufbauen.


