Ingenieurbüro HungerSchaden- und Wertgutachten
6 Min. Lesezeit · 26. Oktober 2026

Betriebsunterbrechung nach Maschinenschaden: Wie die Maschinen-BU-Versicherung den Ertragsausfall ermittelt

Die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung bezahlt nicht die Reparatur, sondern den Ertragsausfall: Nach den GDV-Musterbedingungen AMBUB 2011 besteht der Unterbrechungsschaden aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die ein Betrieb nicht erwirtschaften kann, solange eine beschädigte Maschine wiederhergestellt oder eine zerstörte ersetzt werden muss – längstens für die vereinbarte Haftzeit. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt deshalb maßgeblich von der technisch begründeten Ausfalldauer, den belegten Betriebszahlen und einem vereinbarten zeitlichen Selbstbehalt ab.

Stillstehende Werkzeugmaschinen in einer menschenleeren Fertigungshalle mit Oberlichtern

Was versichert die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung?

Fällt eine Schlüsselmaschine aus, ist der Sachschaden oft nur der kleinere Teil des Problems. Personal, Miete, Leasingraten und Finanzierungskosten laufen weiter, während Aufträge liegen bleiben. Im Allianz Risk Barometer 2026 nannten Unternehmen in Deutschland die Betriebsunterbrechung mit 40 Prozent der Nennungen als zweitgrößtes Geschäftsrisiko – hinter Cybervorfällen mit 52 Prozent.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat für diesen Bedarf die unverbindlichen Musterbedingungen AMBUB 2011 (Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung) veröffentlicht. Versicherer dürfen davon abweichen; maßgeblich ist immer der konkrete Vertrag. Voraussetzung für eine Leistung ist nach den Musterbedingungen ein Sachschaden an einer im Vertrag bezeichneten, betriebsfertigen Maschine innerhalb des Versicherungsortes, der deren technische Einsatzmöglichkeit unterbricht oder beeinträchtigt. Sachschaden ist dabei die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung der Sache – etwa durch Bedienungsfehler, Konstruktions- oder Materialfehler, Kurzschluss, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder Schmiermittelmangel.

Wichtig ist die Abgrenzung: Unterbrechungsschäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sind nach den AMBUB ausgeschlossen. Für diese Gefahren hat der GDV eigene Musterbedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBUB 2010) veröffentlicht. Nicht versichert sind nach den AMBUB außerdem Schäden durch betriebsbedingte normale Abnutzung sowie Ausfälle von Werkzeugen und Verschleißteilen, die erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden.

Woraus besteht der Unterbrechungsschaden – und was wird nicht ersetzt?

Ersetzt werden die fortlaufenden Kosten und der Betriebsgewinn, die während der Unterbrechung nicht erwirtschaftet werden. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist. Bei der Feststellung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Betrieb auch ohne Unterbrechung günstig oder ungünstig beeinflusst hätten – eine ohnehin schwache Auftragslage mindert also den Schaden. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen: Wirtschaftliche Vorteile, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewertungszeitraumes als Folge der Unterbrechung ergeben, etwa nachgeholte Aufträge, sind angemessen zu berücksichtigen.

Nach den Musterbedingungen ausdrücklich nicht entschädigt werden unter anderem:

  • Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen
  • Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle
  • umsatzabhängige Ausgangsfrachten, Versicherungsprämien und Lizenzgebühren
  • Vertrags- und Konventionalstrafen
  • technische Abschreibungen auf Maschinen, die infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können
  • Ertrag, der wegen geplanter oder notwendiger Revisionen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wäre

Haftzeit, Bewertungszeitraum und Ausfallziffer: Welche Zeiträume zählen?

Die Haftzeit ist der Zeitraum, für den Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Sie beginnt nach den AMBUB nicht erst mit dem Stillstand, sondern mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war – spätestens mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ein schleichender Lagerschaden, der Wochen vor dem Ausfall messbar gewesen wäre, verkürzt die verbleibende Haftzeit also spürbar.

Der Versicherungswert bemisst sich nach den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die im Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate, bei einer vereinbarten Haftzeit von mehr als 12 bis höchstens 24 Monaten beträgt er 24 Monate. Zusätzlich nennt der Vertrag für jede Maschine eine Ausfallziffer: den prozentualen Anteil von Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten, der nicht erwirtschaftet wird, wenn diese Maschine während des gesamten Bewertungszeitraumes ausfällt. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert oder die vertragliche Ausfallziffer niedriger als die tatsächliche, liegt Unterversicherung vor – die Entschädigung wird dann anteilig gekürzt.

Wie wirken Unterversicherung und zeitlicher Selbstbehalt? Ein fiktives Rechenbeispiel

Das folgende Beispiel ist fiktiv und vereinfacht; es zeigt nur die Rechenlogik der AMBUB-Musterbedingungen. Ein Kunststoffverarbeiter verliert durch einen Hydraulikschaden an einer Spritzgießmaschine 20 Arbeitstage. Der festgestellte Unterbrechungsschaden aus fortlaufenden Kosten und entgangenem Betriebsgewinn beträgt 120.000 Euro. Die Versicherungssumme liegt bei 1,8 Millionen Euro, der tatsächliche Versicherungswert bei 2,0 Millionen Euro. Vereinbart ist ein zeitlicher Selbstbehalt von 2 Arbeitstagen.

Schritt 1, Unterversicherung: 1,8 Mio. ÷ 2,0 Mio. = 90 Prozent; 120.000 Euro × 90 Prozent = 108.000 Euro. Schritt 2, zeitlicher Selbstbehalt: Der Betrieb trägt den Anteil, der sich zum Gesamtbetrag verhält wie der Selbstbehalt zum Gesamtzeitraum der Unterbrechung, also 2 von 20 Tagen = 10 Prozent oder 10.800 Euro. Die Entschädigung beträgt 97.200 Euro. Gezählt werden dabei nur Zeiten, in denen ohne den Schaden gearbeitet worden wäre; Tage mit bloßer Minderleistung werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefasst.

Warum die technische Ausfalldauer über die Höhe entscheidet

Weil der Ertragsausfall pro Tag anfällt, ist die Dauer der Wiederherstellung der größte Hebel. Sie ist eine technische Frage: Ist eine Reparatur möglich oder muss ersetzt werden? Wie lang sind die Lieferzeiten für Ersatzteile oder eine gleichartige Maschine? Gibt es Behelfslösungen wie Lohnfertigung, Mietmaschinen oder Schichtverlagerung? Nach § 82 VVG muss der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen; geboten erscheinende Aufwendungen hierfür hat der Versicherer nach § 83 VVG auch dann zu erstatten, wenn sie erfolglos bleiben. Die AMBUB nehmen allerdings Aufwendungen aus, soweit sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehaltes einen Nutzen bringen.

Verzögerungen, die nicht aus dem Schaden selbst stammen, gehen nach den Musterbedingungen zulasten des Betriebs: etwa wenn die Maschine bei der Wiederherstellung verbessert oder überholt wird oder wenn nicht rechtzeitig genügend Kapital für Reparatur oder Ersatz zur Verfügung steht. Für eine belastbare Schadenfeststellung sollten Betriebe deshalb frühzeitig dokumentieren:

  • Schadenbild, Fotos und Messwerte unmittelbar nach dem Ausfall sowie Wartungs- und Störungsprotokolle
  • Zeitpunkt der ersten Auffälligkeit (relevant für den Beginn der Haftzeit)
  • Angebote und Lieferzusagen für Reparatur, Ersatzteile oder Ersatzmaschine
  • geprüfte Alternativen zur Schadenminderung und ihre Kosten
  • Produktions- und Auftragsdaten vor, während und nach der Unterbrechung

Wie läuft das Sachverständigenverfahren ab?

Können sich Versicherer und Betrieb über die Höhe nicht einigen, kann der Versicherungsnehmer nach den AMBUB ein Sachverständigenverfahren verlangen. Jede Partei benennt einen Sachverständigen, beide bestimmen einen Obmann für strittig gebliebene Punkte. Die Feststellungen müssen unter anderem die ermittelten oder vermuteten Schadenursachen und den Zeitpunkt enthalten, von dem an der Sachschaden frühestens erkennbar war, sowie Gewinn- und Verlustrechnungen mit und ohne Unterbrechung. Sie sind verbindlich, sofern sie nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen (§ 84 VVG). Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die technische Seite – Ursache, Erkennbarkeitszeitpunkt, Reparaturweg und plausible Ausfalldauer – gehört zum Kern einer maschinentechnischen Begutachtung. Die betriebswirtschaftlichen Zahlen liefert das Rechnungswesen des Betriebs. Dieser Beitrag gibt eine neutrale sachverständige Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung.

Häufige Fragen

Was deckt eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung ab?

Nach den GDV-Musterbedingungen AMBUB 2011 die fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn, die ein Betrieb nicht erwirtschaften kann, weil eine im Vertrag bezeichnete Maschine nach einem versicherten Sachschaden wiederhergestellt oder ersetzt werden muss – längstens für die vereinbarte Haftzeit. Die Reparaturkosten selbst sind Gegenstand der Maschinenversicherung (GDV-Muster AMB).

Wann zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung?

Die Entschädigung wird nach den AMBUB fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zu Grund und Höhe abgeschlossen sind. Einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer als Abschlagszahlung den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

Ist ein Brand an einer Maschine über die Maschinen-BU versichert?

Nach den AMBUB-Musterbedingungen nicht: Unterbrechungsschäden infolge von Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges sind ausgeschlossen. Dafür gibt es die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (Musterbedingungen FBUB 2010). Maßgeblich ist der jeweilige Vertrag.

Werden Abschreibungen der stillstehenden Maschine ersetzt?

Nein. Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nach den AMBUB nicht zu entschädigen, soweit diese infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können.

Ab wann läuft die Haftzeit?

Ab dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren zusammenhängenden Schäden an derselben Maschine beginnt sie mit dem Erstschaden.

Maschinenschaden mit Produktionsausfall?

Ingenieurbüro Hunger – Dennis Hunger, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den allgemeinen Maschinenbau und die Bewertung industrieller Anlagen – stellt Schadenursache, Schadenzeitpunkt und technisch begründete Ausfalldauer unabhängig fest.

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