Was die Maschinenbruchversicherung abdeckt – und was nicht
Was in der Praxis meist „Maschinenbruchversicherung“ heißt, nennen die Musterbedingungen schlicht Maschinenversicherung – eine Sparte der Technischen Versicherung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht dafür unverbindliche Musterbedingungen: die AMB 2020 für stationäre Maschinen und die ABMG 2020 für fahrbare oder transportable Geräte, etwa Baumaschinen, Land- und Forstmaschinen. Beide liegen aktuell in der Version vom 01.07.2025 vor. Versicherer dürfen abweichen – maßgeblich ist immer der konkrete Vertrag. Die folgenden Regeln beziehen sich auf den Wortlaut der GDV-Muster.
Versichert sind nach den AMB unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen. Unvorhergesehen ist ein Schaden, den der Betreiber weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch mit dem für seinen Betrieb erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können. Die Bedingungen nennen beispielhaft:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
- Zerreißen infolge Fliehkraft, Über- oder Unterdruck
- Sturm, Frost oder Eisgang
Stationär oder mobil: Unterschiede zwischen AMB und ABMG
Für stationäre Maschinen schließen die AMB unter anderem Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, durch Erdbeben und Überschwemmung sowie durch Diebstahl aus. Die ABMG für fahrbare oder transportable Geräte nennen Brand, Blitzschlag, Explosion, Erdbeben und Überschwemmung dagegen ausdrücklich als versicherte Gefahren und decken auch das Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Für einen Radlader und eine fest installierte Presse kann derselbe Schaden also unterschiedlich zu beurteilen sein.
Gemeinsam ist beiden Mustern der Ausschluss von betriebsbedingter normaler oder vorzeitiger Abnutzung, Korrosion und übermäßigen Ablagerungen. Ob ein Schaden unvorhergesehen eingetreten ist oder auf Verschleiß beruht, ist deshalb oft die erste technische Streitfrage. Werkzeuge aller Art sowie Hilfs- und Betriebsstoffe sind nach den AMB keine versicherten Sachen.
Neuwert und Zeitwert: die beiden Bezugsgrößen der Entschädigung
Versicherungswert ist der Neuwert: der Kauf- oder Lieferpreis der Maschine im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten wie Fracht, Zölle, Montage und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte bleiben unberücksichtigt, und der Neuwert ist an die Preisentwicklung für vergleichbare Sachen anzupassen. Er entspricht damit dem Wiederbeschaffungswert einer neuen, gleichartigen Maschine; nach ihm richtet sich die Versicherungssumme.
Für die Entschädigung kommt der Zeitwert hinzu. Er ergibt sich laut AMB aus dem Neuwert durch einen Abzug, der Alter und Betriebszustand berücksichtigt – insbesondere Abnutzung, Instandhaltung, Verwendung und Nutzung sowie die durchschnittliche technische Nutzungs- und Lebensdauer. Der Zeitwert ist also Wiederbeschaffungswert minus Wertminderung.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Verkehrswert (Marktwert). Dieser beschreibt den Preis, der beim Verkauf am Markt erzielbar wäre, und ist für Kauf, Übernahme oder Finanzierung relevant. In der Entschädigungsberechnung der AMB kommt er nicht vor. Eine Sondermaschine mit geringem Wiederverkaufswert kann daher einen erheblichen Zeitwert haben.
Teilschaden oder Totalschaden: die Abgrenzung nach AMB
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert unmittelbar vor dem Schaden. Dann werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen ersetzt, abzüglich des Altmaterialwerts. Dazu zählen Ersatzteile, Lohnkosten einschließlich tariflicher Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, De- und Remontage sowie Transport einschließlich Expressfracht.
Nicht ersetzt werden Kosten einer Überholung, die ohnehin fällig gewesen wäre, Mehrkosten für Verbesserungen, provisorische Reparaturen und Vermögensschäden. Bei Verschleiß- und Wechselteilen – etwa Ketten, Seilen, Riemen, Fördergurten oder Bereifungen – wird ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung vorgenommen. Wird eine ganze Konstruktionseinheit wie ein Getriebe getauscht, obwohl sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte Teile umfasst, wird die Entschädigung angemessen gekürzt – es sei denn, die Reparatur der beschädigten Teile wäre teurer gewesen als der Tausch.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, liegt ein Totalschaden vor. Entschädigt wird dann der Zeitwert abzüglich des Altmaterialwerts. Grenze ist stets die Versicherungssumme der betroffenen Position; die vereinbarte Selbstbeteiligung wird je Versicherungsfall abgezogen.
Rechenbeispiel: Getriebeschaden an einem Bearbeitungszentrum
Rechenbeispiel (alle Werte fiktiv): Ein Bearbeitungszentrum hat einen an die Preisentwicklung angepassten Neuwert von 400.000 €, die Versicherungssumme beträgt ebenfalls 400.000 €. Der Zeitwert unmittelbar vor dem Schaden wird auf 160.000 € festgestellt. Vereinbart ist eine Selbstbeteiligung von 2.500 €, das Altmaterial ist 2.000 € wert.
Fall A – Teilschaden: Die Wiederherstellung kostet 70.000 €. 70.000 € + 2.000 € = 72.000 € liegt unter dem Zeitwert von 160.000 €. Entschädigung: 70.000 € − 2.000 € − 2.500 € = 65.500 €.
Fall B – Totalschaden: Die Wiederherstellung würde 175.000 € kosten und liegt damit über dem Zeitwert. Entschädigung: 160.000 € − 2.000 € − 2.500 € = 155.500 €. Ob die Maschine gebraucht nur 120.000 € erlösen würde, ist für diese Rechnung unerheblich – der Verkehrswert ist hier nicht die Bezugsgröße.
Fall C – Unterversicherung: Wäre die Versicherungssumme nur 300.000 €, würde im Fall A nach den AMB lediglich der Anteil 300.000 / 400.000 = 75 % ersetzt: 75 % von 68.000 € = 51.000 €, abzüglich Selbstbeteiligung 48.500 €. Das Versicherungsvertragsgesetz (§ 75 VVG) knüpft die anteilige Kürzung an eine „erheblich“ niedrigere Versicherungssumme; welche Regel gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Wo der Sachverständige den Ausschlag gibt
Die Entschädigung hängt an technischen Feststellungen, die sich nicht aus Rechnungen ablesen lassen: Ursache und Zeitpunkt des Schadens, die Abgrenzung zu Verschleiß, der Umfang der notwendigen Wiederherstellung und vor allem der Zeitwert unmittelbar vor dem Schaden. Schon eine abweichende Einschätzung der Restnutzungsdauer kann darüber entscheiden, ob ein Teil- oder ein Totalschaden vorliegt.
Für Streitfälle sehen AMB und ABMG ein Sachverständigenverfahren vor, das der Versicherungsnehmer verlangen kann. Jede Partei benennt einen Sachverständigen; wird der zweite nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung benannt, kann ihn das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen. Beide bestimmen einen Obmann für strittig gebliebene Punkte. Die Feststellungen sind verbindlich, sofern sie nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen (§ 84 VVG). Jede Partei trägt ihren Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt.
Dennis Hunger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den allgemeinen Maschinenbau und die Bewertung industrieller Anlagen. Das Ingenieurbüro Hunger ermittelt Schadenursache, Wiederherstellungskosten und Zeitwert neutral und nachvollziehbar – für Versicherer ebenso wie für Betreiber.



